(Worms) Die 11. Große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart hat am 4. Juni 2013 das Urteil gegen den früheren Porsche-Finanzchef Holger Härter verkündet. Der ehemalige Finanzvorstand und sein Mitarbeiter wurden wegen gemeinschaftlichen Kreditbetrugs zu Geldstrafen in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 3.500,00 Euro sowie 90 Tagessätzen zu je 700,00 Euro verurteilt.

Darauf verweist so der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung des Landgerichts (LG) Stuttgart vom selben Tage.

Das Gericht war aufgrund der Erkenntnisse aus der 32 Verhandlungstage umfassenden, kontrovers geführten Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagten bewusst unrichtige Angaben gegenüber einer Bank im Rahmen von Verhandlungen über einen im März 2009 abgeschlossenen Anschlusskonsortialkredit machten, an dem diese Bank mit 500 Millionen Euro beteiligt war. Dabei gaben die Angeklagten den Netto-Kapitalbedarf, der sich bei der Ausübung der von Porsche gehaltenen Kaufoptionen auf VW-Stammaktien ergeben hätte, um etwa 1,4 Milliarden Euro zu niedrig an.

Im Mittelpunkt der Hauptverhandlung stand einerseits die unterschiedliche Auffassung der Prozessbeteiligten über verschiedene, inhaltlich wenig bestimmte Begriffe aus der Finanz- und Bankbranche, insbesondere den in den verfahrensgegenständlichen Unterlagen enthaltenen „net purchase price“. Nach der Überzeugung der 11. Großen Wirtschaftsstrafkammer, wie deren Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Martis in seiner Urteilsbegründung ausführte, seien ungeachtet des Sprachgebrauchs einzelner Wissenschaftler jedenfalls die vertragschließenden Angeklagten und Bankmitarbeiter übereinstimmend von derselben Bedeutung ausgegangen. Gemeint sei der in Zukunft noch an eine Bank für die Aufstockung der Anteile an VW-Stammaktien zu überweisende Geldbedarf nach Abzug der bereits überwiesenen Sicherheiten gewesen. Dieser habe tatsächlich um rund 1,4 Milliarden Euro höher gelegen, als seitens der Angeklagten angegeben wurde, was ihnen bewusst gewesen sei.

Darüber hinaus stellte sich im Laufe des Verfahrens die Frage, auf welchen Entscheidungsträger innerhalb des Bankkonzerns abzustellen war und welche Rolle die vor den unrichtigen Angaben erfolgte stattgebende Kreditvergabeentscheidung der Bankenzentrale in Paris spielte. Die Kammer ist diesbezüglich zu der Überzeugung gelangt, dass in der Pariser Zentrale zwar bereits eine allgemeine Grundsatzentscheidung für die Vergabe des Kredits getroffen worden sei, diese jedoch nur einen von zwei Bausteinen darstelle. Die zweite erforderliche Zustimmung habe durch die Filiale in Frankfurt erteilt werden müssen, die insoweit eine eigene Zuständigkeit besessen und noch weitere Details zu klären gehabt habe. Diese noch offenen Details hätten unter anderem die Beurteilung der Frage umfasst, ob die von Porsche erhaltenen Angaben für die Kreditvergabe ausreichend waren oder ob die Zentrale in Paris erneut darüber hätte beraten müssen.

Nach Überzeugung der Kammer waren die unrichtigen Angaben der Angeklagten für die Kreditvergabe auch erheblich. Entsprechend den Regelungen des Kreditvertrags hätte sich im Fall der zutreffenden Darstellung des Netto-Kapitalbedarfs eine andere Risikobewertung durch die Bank ergeben, welche sich auch auf die Zinshöhe hätte auswirken können.

Generell ist für die Erfüllung des Tatbestands des Kreditbetrugs gemäß § 265b Abs. 1 Nr. 1b StGB hingegen nicht erforderlich, dass sich die Bank bei ihrer Kreditvergabe im konkreten Fall tatsächlich auf die Richtigkeit der Angaben stützt, oder dass seitens der Bank ein Schaden eintritt. Die Strafvorschrift bezweckt den abstrakten Schutz des Kreditwesens vor einer Gefährdung durch unrichtige Angaben.

Die Strafkammer blieb mit dem Strafmaß hinter dem Antrag der Staatsanwaltschaft zurück, welche eine Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung nebst Zahlungsauflage von 1 Million Euro für den ehemaligen Finanzvorstand und 300 Tagessätze zu je 750,00 Euro für dessen Mitarbeiter beantragt hatte. Zu Gunsten der Angeklagten wertete die Kammer unter anderem, dass der Kredit im Rahmen dringlicher Entscheidungen zur Rettung von Porsche beitrug und der Kredit durch VW-Aktien ausreichend abgesichert war.

Möthrath riet, in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. – www.strafrechtsverband.de – verwies.

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Jürgen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Präsident des VdSRV Verband deutscher StrafrechtsAnwälte
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