(Worms) Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche der Verantwortlichen des Berliner Bankkonsortiums vom Vorwurf der Untreue als unbegründet verworfen.

Darauf verweist so der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.05.2013 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az. 5 StR 551/11.

Die Angeklagten waren Geschäftsführer bzw. Aufsichtsräte der Immobilien- und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbH (IBG). Gesellschafterinnen der IBG waren die Landesbank Berlin (LBB), die Bankgesellschaft Berlin AG, die Berliner Bank und die Berlin Hannoversche Hypothekenbank (BerlinHyp). Einige Vorstände der Gesellschafterbanken waren Aufsichtsräte der IBG. Die IBG legte Immobilienfonds auf, für die sie in erheblichem Umfang bis zu 25 Jahre gültige Mietgarantien übernahm.

Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, zwei Immobilienfonds in den Jahren 1997 bis 1999 unter Verstoß gegen die ihnen obliegenden Treuepflichten aufgelegt zu haben. Durch die nicht ausreichende Absicherung der Mietgarantien sei die Existenz der IBG bedroht gewesen und den einstandspflichtigen Gesellschafterbanken ein Gesamtschaden von über 60 Mio. € entstanden; weitere Verluste drohten.

Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf der Basis des damaligen Prognosematerials sei nicht absehbar gewesen, dass sich die Mietgarantien zu einem existenzbedrohenden Risiko entwickeln würden. Jedenfalls habe den Angeklagten, die nicht eigennützig gehandelt hätten, dass Bewusstsein gefehlt, dem Vermögen der IBG einen Nachteil zuzufügen. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sind erfolglos geblieben. Nach dem jetzt ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs ist die Würdigung des Landgerichts, dass die Angeklagten jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt hätten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat seine Entscheidung dabei auf mehrere Indiztatsachen gestützt. So sei das Risikomanagement der Fonds mehrfach interner oder externer Überprüfung unterzogen worden, wobei keiner der Prüfer auf eine Existenzbedrohung der IBG hingewiesen hätte. Ebenso habe das Bankkonsortium zweimal eine Kapitalerhöhung durchgeführt und sich ab 1998 intensiv bemüht, das Risikocontrolling der Fonds weiter zu verbessern. Aus diesen Umständen konnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß den Schluss ziehen, dass die Angeklagten nicht vorsätzlich gehandelt haben, weil sie weder die Dimension der Vermögensgefährdung erkannt noch einen möglichen Schadenseintritt billigend in Kauf genommen haben.

Möthrath riet, in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. – www.strafrechtsverband.de – verwies.

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Jürgen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Präsident des VdSRV Verband deutscher StrafrechtsAnwälte
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