(Worms) Der Fall Hoeneß sorgt auch weiterhin für Schlagzeilen und Diskussionsstoff, insbesondere bei den Vermögenderen im Lande. So mancher scheint in ähnlicher Lage und wird durch den Fall Hoeneß an eigene Versäumnisse und das eigene schlechte Gewissen erinnert.
Wie schon mehrfach in den Medien berichtet, bestätigt nun auch der VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. einen „zunehmenden Beratungsbedarf“ in Sachen strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung.
Der Präsident des Verbandes, der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, dazu: „Aus dem Mitgliederkreise wird ein sprunghaftes Ansteigen derartiger Fälle berichtet“. Offenbar, so Möthrath, hat der Fall so manchen Steuersünder mit wachgerüttelt.
Was ist aber nun bei einer strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung zu beachten, denn eines scheint schon jetzt klar: Im Fall Hoeneß scheint was schiefgegangen zu sein, so Möthrath, denn: Das Erscheinen der Staatsanwaltschaft mit einem Haftbefehl und einer Hausdurchsuchung ist nach Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung eher die Ausnahme und mehr als ungewöhnlich.
Vor diesem Hintergrund erläutert Fachanwalt für Strafrecht Möthrath hier noch einmal die wichtigsten Grundsätze für eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, die in § 371 Abgabenordnung (AO) geregelt sind.
Danach gilt:
(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1.bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a) dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder
b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder
3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat übersteigt.
(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
Der Inhalt der Selbstanzeige muss dabei genau den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, betont Möthrath. Das zuständige Finanzamt muss alle Informationen erhalten, die für die vollständige Aufklärung der Steuerpflichten erforderlich sind. Vorher etwa abgegebene falsche Angaben müssen vollständig berichtigt werden sowie etwa unvollständige oder erst gar nicht gemachte Angaben in der Anzeige unverzüglich nachgeholt werden. Das Finanzamt muss also in die Lage ersetzt werden, so Möthrath, aufgrund der Selbstanzeige sofort einen kompletten Überblick über die steuerliche Situation zu haben und die Nachberechnung der hinterzogenen Steuern vornehmen zu können.
Hierbei muss der Steuerpflichtige bezogen auf eine Steuerart zur „Steuerehrlichkeit“ zurückkehren und insgesamt „reinen Tisch“ machen. Vom Umfang her erfordert das Gesetz, dass dies für alle unverjährten Steuerstraftaten der Fall ist.
Bei Steuerhinterziehungen von weniger als 50.000,00 € bedeutet „unverjährt“, dass vom Zeitpunkt der Beendigung der Straftat an, weniger als 5 Jahre vergangen sind. Beträgt die Hinterziehungssumme dagegen mehr als 50.000,00 €, liegt ein Fall der besonders schweren Steuerhinterziehung vor, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt (§ 376 AO).
In diesen Fällen ist eine Befreiung von einer Strafe, wie sie durch die Selbstanzeige eigentlich angestrebt wird, auch nicht mehr möglich. Die Regelung des § 371 Absatz 3 AO sperrt die Selbstanzeige bei Beträgen von mehr als 50.000,00 € je Tat.
Aber auch in solchen Fällen kann noch eine Erledigung des Ermittlungsverfahrens herbeigeführt werden. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit nach § 398a AO wie bei der Selbstanzeige auch den hinterzogenen Steuerbetrag innerhalb einer Frist zu bezahlen und zusätzlich nochmals einen pauschalen Betrag in Höhe von 5 % des ursprünglichen Hinterziehungsbetrages. Durch diese beiden Zahlungen tritt dann zwar keine Straffreiheit ein, es wird aber von der Verfolgung der Steuerstraftat abgesehen.
Die Selbstanzeige muss gem. § 371 Abs. 1 AO bei der Finanzbehörde abgegeben werden. Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft sind daher nicht die richtigen Empfänger für eine Selbstanzeige!
Möthrath riet dringend, in allen Fällen so früh wie möglich rechtlichen und steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. – www.strafrechtsverband.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Jürgen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Präsident des VdSRV Verband deutscher StrafrechtsAnwälte
und Strafverteidiger e. V.
Karl-Ulrich-Straße 3, 67547 Worms
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