(Worms) Der Bundesgerichtshof hat soeben eine Entscheidung darüber getroffen, ob neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe auch noch Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann.
Darauf verweist so der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.01.2013 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az. 3 StR 330/12.
Das Landgericht Stade hatte den Angeklagten wegen Mordes in drei Fällen sowie einer Reihe weiterer Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Es hat weiter festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt, und zusätzlich die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nun die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bestätigt, so Möthrath. Das bedeutet, dass der Angeklagte länger als die Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren und möglicherweise bis an sein Lebensende in Strafhaft bleibt.
Aufgehoben hat der Bundesgerichtshof hingegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Bundesverfassungsgericht hat im Mai 2011 die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt und bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes die Anordnung der Maßregel nur dann für zulässig erachtet, wenn sie unerlässlich ist, um die Sicherheit der Allgemeinheit zu gewährleisten. In Übereinstimmung mit einer Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom Juli des vergangenen Jahres hat der Senat im zu entscheidenden Fall die Unerlässlichkeit der Sicherungsverwahrung neben der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe verneint. Letztere wird auch in etwa 20 Jahren nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können, wenn der Angeklagte dann noch gefährlich ist. Die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt nämlich voraus, dass dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Nur wenn sich im Laufe der Verbüßung der Strafhaft herausstellt, dass der Angeklagte nicht mehr gefährlich ist, wird er also aus der Strafhaft zu entlassen werden können. In diesem Fall dürfte indes auch eine zusätzlich angeordnete Sicherungsverwahrung nicht mehr vollzogen werden (§ 67c Abs. 1 StGB). Daraus folgt, dass durch die zusätzliche Anordnung der Sicherungsverwahrung kein zusätzlicher Gewinn für die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit erzielt werden könnte.
Möthrath riet, in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. – www.strafrechtsverband.de – verwies.
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Jürgen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Präsident des VdSRV Verband deutscher StrafrechtsAnwälte
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