(Stuttgart) Die Vergütung von Umkleidezeiten ist vor allem dann ein Streitthema, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung verlangt. Auch wenn keine Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag besteht, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer die erforderlichen Zeiten für das Umkleiden und für den Weg zum Arbeitsplatz zu bezahlen.
Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. September 2012 (Az.: 5 AZR 678/11).
Die Klägerin ist als Krankenschwester im OP-Dienst tätig. Die Beklagte hat das Pflegepersonal im OP-Bereich zum Tragen von Berufs- und Bereichskleidung verpflichtet und das Umkleiden im Einzelnen geregelt: Danach müssen die Beschäftigten des OP-Bereichs an verschiedenen Orten im Klinikgebäude mehrfach die Bekleidung wechseln. Die von der Beklagten gestellte Berufs- und Bereichskleidung ist täglich zu wechseln und darf von den Beschäftigten nicht mit nach Hause genommen werden.
Bis zum 31. Juli 2007 wertete die Beklagte bei Beschäftigten im OP-Bereich pro Arbeitstag insgesamt 30 Minuten für Umkleiden und innerbetrieblichen Weg als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Unter Berufung auf eine geänderte Rechtslage nach dem TV-L hat die Beklagte seit dem 1. August 2007 Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten zu Dienstbeginn und Dienstende nicht mehr auf die Arbeitszeit angerechnet und nicht vergütet. Die Klägerin verlangte mit der Klage, dass die Beklagte die Zeiten für den Umkleidevorgang und die innerbetrieblichen Wegezeiten von der Umkleide zum Arbeitsplatz weiter vergütet.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage statt, so Franzen.
Nach Auffassung der Richter ist Arbeit jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Zur Arbeit gehört auch das Umkleiden, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Im vorliegenden Fall kommt weiter hinzu, dass das Tragen der Berufs- und Bereichskleidung von Beschäftigten im OP-Bereich primär hygienischen Zwecken und damit betrieblichen Belangen der Beklagten dient. In diesem Fall beginnt die Arbeit mit dem Umkleiden. Deshalb zählen auch die innerbetrieblichen Wege zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet, die der Arbeitnehmer zwingend benutzen muss. Lediglich der Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zu der Stelle, an der die Arbeit beginnt, gehört nicht zur Arbeitszeit.
Generell lässt sich feststellen: Kann die Arbeitskleidung wie z.B. auch Sicherheitskleidung, nicht zu Hause angelegt werden und ist ein Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte ausgeschlossen, liegt Fremdnützigkeit und damit vergütungspflichtige Arbeit vor. Gleiches gilt für die Wegezeit, wenn der Arbeitgeber vorschreibt, dass sich der Arbeitnehmer an der Arbeitsstelle umzuziehen hat und es verbietet, die Arbeitskleidung mit nach Hause zu nehmen. Schließlich sind auch Waschzeiten zu vergüten, wenn sie aus Hygienegründen zwingend vorgeschrieben sind.
Franzen empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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