(Worms) Der Bundesgerichtshof hat soeben den Freispruch des ehemaligen Managers des THW Kiel durch das Landgericht Kiel teilweise aufgehoben.
Darauf verweist der Lübecker Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht Christian Schumacher, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.11.2012 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az. 5 StR 328/12.
Dem ehemaligen Manager und dem früheren Trainer der Bundesliga-Handballmannschaft des THW Kiel waren vor allem Manipulationen des Champions-League-Finales 2007 durch Schiedsrichterbestechung vorgeworfen worden. Ferner lag ihnen strafbares Verhalten unter dem Aspekt der Untreue und des Betruges im Zusammenhang mit einem durch den Manager dem Trainer im Jahr 2008 gewährten und nicht ordnungsgemäß verbuchten Vereinsdarlehen in Höhe von 60.000 € zur Last. Das Landgericht hatte beide Angeklagten nach über viermonatiger Verhandlung freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft hatte mit ihrer Revision zunächst die vollständige Aufhebung des Urteils und damit auch eine vollständige neue Verhandlung der Sache beantragt. Sie nahm ihre Revision dann jedoch hinsichtlich des Handballtrainers zurück und griff das Urteil in Bezug auf den Manager nur noch insoweit an, als die durch diesen veranlasste Zahlung der 60.000 € betroffen ist. Die ursprünglich erhobenen Vorwürfe von Spielmanipulationen waren danach nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Insoweit war Rechtskraft eingetreten.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das freisprechende Urteil bestätigt, soweit das Landgericht Kiel wegen der Gewährung des Darlehens keine Straftatbestände als verwirklicht angesehen hatte, so Schumacher. Allerdings konnte der Senat aufgrund einer lückenhaften Formulierung im angefochtenen Urteil nicht gänzlich ausschließen, dass sich der Angeklagte im Zuge einer Mitte des Jahres 2009 zwischen dem THW Kiel und seinem vormaligen Trainer geschlossenen und durch den Angeklagten mit unterzeichneten Freistellungsvereinbarung strafbar gemacht hat, mit der unter Umständen sämtliche gegenseitigen Ansprüche und damit auch der Darlehensrückzahlungsanspruch zum Erlöschen gebracht werden sollten. Der Angeklagte hatte auf den bestehenden und in den Einzelheiten im Wesentlichen nur ihm bekannten Darlehensrückzahlungsanspruch nicht hingewiesen. Nur in diesem Punkt muss die Sache nun neu verhandelt werden.
Schumacher riet – unabhängig von diesem Fall – in allen strafrechtlich relevanten Fällen so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. – www.strafrechtsverband.de – verwies.
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Christian Schumacher
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