(Stuttgart) Eine bei der Agentur für Arbeit anzeigepflichtige Massenentlassung liegt dann vor, wenn für Kündigungen innerhalb von 30 Kalendertagen die Zahlengrenzen des § 17 Abs. 1 KSchG erreicht sind, was schon bei einer Entlassung von mehr als fünf Arbeitnehmern der Fall sein kann (bei kleineren Betrieben von i.d.R. mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern; gestaffelt nach Unternehmensgröße).

Als Entlassung zählen Kündigungen und andere arbeitgeberseitig veranlasste Beendigungen des Arbeitsverhältnisses wie z. B. Aufhebungsverträge.

Die Massenentlassungsanzeige muss zeitlich vor Ausspruch der Kündigungen erstattet werden; es empfiehlt sich hier, die Anzeige einen Tag vor Zugang der Kündigungen zu erstatten. Mindestens zwei Wochen vor der Anzeige (also 16 Tage vor Zugang der Kündigung) muss wiederum der Betriebsrat schriftlich über die in § 17 Abs. 2 KSchG aufgezählten Einzelheiten der Massenentlassung unterrichtet werden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in der Entscheidung vom 20.09.2012, 6 AZR 155/11, offen gelassen, so die Berliner Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Alexandra Henkel, MM. Mitglied im VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, ob die Unterrichtung des Betriebsrates gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG der Schriftform gemäß § 126 BGB bedarf.

Dennoch sollte die Schriftform gem. § 126 BGB vorsorglich eingehalten werden. Denn nur dann ist der Arbeitgeber abgesichert, wenn der Betriebsrat keine rechtzeitige Stellungnahme abgibt. Grundsätzlich ist die Stellungnahme des Betriebsrates unabdingbarer Teil der Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG. Ein Interessenausgleich mit Namensliste ersetzt hierbei gemäß § 1 Abs. 5 Satz 4 KSchG eine Stellungnahme des Betriebsrates. Gibt es keine rechtzeitige Stellungnahme des Betriebsrates, ist eine wirksame Massenentlassungsanzeige als Voraussetzung für wirksame Kündigungen dann auch ohne Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrates wirksam, wenn der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG glaubhaft macht, dass er den Betriebsrat rechtzeitig und vollständig schriftlich unterrichtet hat und den Stand der Beratungen darlegt.

Wenn der Arbeitgeber als Stellungnahme des Betriebsrates auf den Interessenausgleich mit Namensliste verweisen will (§ 1 Abs. 5 Satz 4 KSchG), muss auch dieser der Massenentlassungsanzeige beigefügt sein. Dies war in einem Fall, den das BAG zu entscheiden hatte (6 AZR 780/10), durch den Arbeitgeber nicht erfolgt. Obwohl dann später die Agentur für Arbeit einen Bescheid gemäß § 18 KSchG erlassen hat, sah das BAG in dieser neuen Entscheidung – anders als noch bei älteren Urteilen – keine Heilungsmöglichkeit durch diesen Bescheid für den Formfehler. Die Kündigung war mangels ordnungsgemäßer Anzeige gem. § 17 KSchG unwirksam, so Dr. Henkel.

Der Arbeitgeber hatte außerdem vergessen, vier Arbeitnehmer, deren Eigenkündigungen durch Veranlassung des Arbeitgebers erfolgten, zu nennen. Laut BAG ist die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer eine „Muss-Angabe“ nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG, Fehler führten auch insoweit zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige, jedoch nur im Verhältnis zu denjenigen Arbeitnehmern, deren Namen nicht auftauchen.

• Tipp für Arbeitgeber:

Für eine wirksame Entlassungsanzeige muss immer darauf geachtet werden, dass

a) die Liste der zu entlassenden Arbeitnehmer vollständig ist (Muss-Angabe), und

b) die Stellungnahme des Betriebsrates beigefügt ist oder der Nachweis geführt wird, dass dieser rechtzeitig und vollständig zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige unterrichtet wurde

Dr. Henkel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei sie u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Dr. Alexandra Henkel, MM
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