(Stuttgart) Für den bei laufenden Vertragsverhandlungen von seinem Torhüter abgelösten Spielerberater schuldet der BVB kein Honorar, nachdem sich der Verein und der Spieler auf eine Vertragsverlängerung verständigt haben.

Darauf verweist der Münchner Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Quirling, Leiter des Fachausschusses „Sportrecht“ des VDA – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf eine Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 14.11.2012 zu seinem Beschluss vom 24.09.2012 (I-18 U 25/12), mit dem der Senat die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt hat. Das Verfahren ist jedoch nun noch nun beim Bundesgerichtshof anhängig. (BGH III ZR 340/12).

Im September 2010 hatte der verklagte BVB den seinen Torhüter vertretenden Spielerberater angesprochen, um Verhandlungen über eine Vertragsverlängerung aufzunehmen. Vor dem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen im Jahre 2011 hatte sich der Spieler im November 2010 von seinem bisherigen Spielerberater getrennt und einen neuen Berater beauftragt. Unter Hinweis auf einen nach seiner Ansicht mit dem BVB abgeschlossenen Maklervertrag hatte der abgelöste Spielerberater vom BVB Auskunft über die Konditionen der später ohne seine Mitwirkung vereinbarten Vertragsverlängerung und ein – der Höhe nach noch zu bezifferndes – Maklerhonorar in Höhe von 10% des mit dem Spieler abgesprochenen Jahresbruttogehaltes verlangt.

Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat das Begehren des abgelösten Spielerberaters als unbegründet zurückgewiesen, so Prof. Quirling.

Zwischen dem BVB und dem abgelösten Spielerberater sei kein Maklervertrag zustande gekommen, der eine Zahlungspflicht des Vereins begründe. Ein Vertragsschluss ergebe sich nicht aus den Umständen der Kontaktaufnahme und den anfänglich unter Beteiligung des Beraters geführten Vertragsverhandlungen. Der BVB habe den Spielerberater als Vertreter des Spielers angesprochen und ihn dabei nicht selbst als Makler beauftragt. Letzteres sei zwar denkbar, im vorliegenden Fall aber nicht feststellbar. Dafür spreche auch nicht, dass ein Verein im Falle einer vertraglichen Einigung mit einem Spieler regelmäßig auch das Honorar des beteiligten Spielerberaters übernehme. Dem könne auch eine erst bei der Vertragsverlängerung vereinbarte Zahlungszusage zugrunde liegen.

Prof. Quirling riet, in allen Zweifelsfällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dazu u. a. auch auf die im VDA – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE e. V. – www.verband-deutscher-anwaelte.de – organisierten Anwälte und Anwältinnen verwies.

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