(Stuttgart) Viele Arbeitsverträge sehen Regelungen vor, die mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung eine pauschale Abgeltung von Überstunden vorsehen. In der Vergangenheit stellte dies meist kein Problem dar.
Seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2004, so der der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, werden allerdings auch Arbeitsverträge als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ angesehen, die der Kontrolle der Gerichte unterliegen. Seither musste sich das Bundesarbeitsarbeitsgericht (BAG) immer mal wieder mit Fragen zur Abgeltung von Überstunden befassen.
In dem jüngst entschiedenen Fall (BAG vom 16. Mai.2012, Az.: 5 AZR 331/11) ging es um einen Arbeitnehmer, der keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Der Arbeitgeber zahlte eine Überstundenvergütung erst ab der 21. Überstunde im Monat, dann aber mit einem Zuschlag von 25 %. Der Arbeitnehmer verlangte mit seiner Klage Vergütung für die ersten 20 Überstunden. Die Firma verweigerte die Vergütung von Überstunden mit der Begründung, bei der Einstellung sei mündlich verabredet worden, dass in der vereinbarten Vergütung die ersten 20 Überstunden im Monat „mit drin“ seien.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage des Arbeitnehmers ab, so Franzen.
Es hielt die mündlich vereinbarte Regelung über die Abgeltung („mit drin“) für wirksam. Abgeltungsklauseln für Überstunden sind nach Auffassung der Erfurter Richter in der Praxis nicht ungewöhnlich. Die Klausel sei auch klar und verständlich. Denn aus der Regelung sei ersichtlich, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang erfasst werden soll. Da der Umfang von bis zu 20 Überstunden angegeben sei, wisse der Arbeitnehmer, welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen müsse.
Grundsätzlich, so rät Fachanwalt Franzen, sollten keine Vereinbarungen geschlossen werden, die die pauschale Abgeltung aller angefallenen oder erforderlichen Überstunden vorsehen. Eine solche Regelung ist in den meisten Fällen intransparent und deshalb unwirksam (BAG vom 1. September 2010, Az.: 5 AZR 517/09). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer eine Vergütung erzielt, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt (BAG, vom 21. September 2011, Az.: 5 AZR 629/10). Dagegen ist eine Klausel über die Abgeltung einer bestimmten Zahl von Überstunden ist bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit wirksam (BAG vom 22. Februar 2012, Az.: 5 AZR 765/10).
Franzen empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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