(Kiel) Das Abkommen sieht vor, dass Vermögen deutscher Anleger bei Schweizer Banken zum 31.05.2013 mit einer Einmalzahlung an den deutschen Fiskus belastet werden oder eine freiwillige Meldung abgegeben werden muss.
Kritisiert wird das Abkommen, weil Hinterzieher durch den Berechnungsmodus der Einmal-zahlung (21%-41%) begünstigt würden, der Hinterzieher bei Duldung der Einmalzahlung in den Genuss der Amnestie käme und dennoch vor dem deutschen Fiskus anonym bliebe und schließlich, weil die Regularien des Steuerabkommens durch Transfer des Kapitals vor dem 31.05.13 in eine andere Steueroase umgangen werden könnten.
Bei genauerem Hinsehen erweist sich das politisch heftig in die Kritik geratene Steuerabkommen mit der Schweiz dennoch nicht als der Königsweg für Steuerhinterzieher, so Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafverteidiger Hans Georg Hofmann, Leingarten, Mitglied im DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel. Die Kritik daran sei im Ergebnis nicht gerechtfertigt.
• Anhaltender starker Druck zur Selbstanzeige
Bundesweit wurden seit 2010 mehr als 29.000 Selbstanzeigen erstattet (Spiegel Heft 34). Der Druck zur Selbstanzeige wird indessen anhalten. Der weitere Ankauf von Daten-CD’s Schweizer Banken durch NRW, zu erwartende Verschärfungen im Rechts- und Amts-hilfeverkehr und ein geändertes Auszahlungsverhalten der Schweizer Banken sind der Hintergrund.
Auch die Einmalzahlung des umstrittenen Steuerabkommens mit der Schweiz -so es kommt- stellt für den überwiegenden Teil der betroffenen Anleger keine gleichwertige Alternative zur Selbstanzeige dar.
– Begünstigt das Abkommen Hinterzieher durch eine geringere Steuerbelastung bei der Einmalzahlung ?
Experten haben berechnet, dass das Gros der Anleger, die lediglich die Kapitalerträge nicht versteuert haben, im Vergleich zu einer Selbstanzeige deutlich mehr zahlen müssen.
Demgegenüber wird der nachhaltig tätige Steuerhinterzieher, der etwa seine Unternehmen-serlöse über das Schweizer Konto abwickelt und so Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer, auch Schenkungsteuer spart, durch die Einmalzahlung des Steuerabkommens deutlich besser gestellt im Vergleich zu einer Selbstanzeige.
– Wie ist die Situation des Anlegers der nach der Amnestie durch anonyme Einmalzahlung das Vermögen in der Schweiz belässt ?
Die Schweizer Banken werden zukünftig die gleichen Steuerabschläge wie in Deutschland einbehalten und abführen. Die Aussicht, durch die Einmalzahlung anonym zu bleiben, dürfte für manchen Anleger reizvoll sein. Allerdings wird diese Aussicht erheblich dadurch getrübt, dass die meisten Schweizer Banken zwischenzeitlich aus Furcht sich wegen Begünstigung strafbar zu machen, Barabhebungen nicht mehr oder nur in begrenztem Umfang zulassen.
Die freie Verfügbarkeit über das Vermögen bleibt also tatsächlich sehr eingeschränkt.
– Wie ist die Situation des Anlegers der sein Vermögen vor dem Stichtag in ein anderes Land transferiert um die Einmalzahlung (und zukünftige Abschlagszahlungen) zu umgehen ?
Die Gefahr im Rahmen erweiterter Rechts- und Amtshilferegelungen doch noch aufzufliegen, ist hier groß. Anleger, die ihr Vermögen vor dem Stichtag in eine andere Steueroase abziehen, müssen auf Grund aktueller Entwicklungen damit rechnen, später doch noch im Rahmen der Rechts- und Amtshilfe durch den Schweizer Staat aufzufliegen:
Am 18.07.12 wurde die Kommentierung zum DBA-Musterabkommen durch das OECD-Fis-kalkomitee erweitert und sog. Gruppenanfragen eingeführt.
Ausreichend ist danach al¬lein die Benennung einer Personengruppe, denen ein bestimmtes Verhalten zur Last gelegt wird. So können etwa Personengruppen abgefragt werden, die vor in Krafttreten des Steuerabkommens mit der Schweiz ihr Vermögen aus der Schweiz in ein anderres Land transferiert ha¬en oder bis zum 31.05.13 noch transferieren. Am 05.09.2012 hat die Finanzministerin der Schweiz erklärt, diese OECD- Regelung übernehmen zu wollen und zwar voraussichtlich rückwirkend zum 01.01.2011!
Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die Schweiz verpflichtet hat, den deutschen Behör-den die 10 Länder mit den meisten Vermögenstransfers mitzuteilen. In Verbindung mit der Möglichkeit der Gruppenanfrage wird die deutsche Finanzverwaltung diesen Personenkreis deshalb identifizieren und damit steuer- und strafrechtlich verfolgen können. Einer Umgehung der Regularien des Steuerabkommens durch Flucht in eine andere Steueroase ist damit faktisch ein Riegel vorgeschoben.
In der Gesamtschau ist die Einmalzahlung des umstrittenen Steuerabkommens aufgrund der Rahmenbedingungen (eingeschränkte Verfügbarkeit über das Ve¬mögen; drohende Entdeckung bei Abwanderung über Gruppenanfragen) nicht so attraktiv für Schwarzkontenbesit-zer, wie es ursprünglich den Anschein hatte. Der Weg über die Selbstanzeige dürfte deshalb regelmäßig als das Mittel der Wahl gelten.
• Strafbefreiende Selbstanzeige
Die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige wurde vom Gesetzgeber grundsätzlich belassen, ist durch das Schwar¬geldbekämpfungsgesetz vom 03.05.2011 sowie dem BGH-Be¬schluss vom 20.05.2010 jedoch erheblich eingeschränkt worden. Dennoch bietet die Selbstanzeige eine sehr gute Möglichkeit, das gebundene Vermögen für sich nutzbar zu ma-chen und Straffreiheit zu er¬rei¬chen.
Betroffene sollten kurzfristig Rat bei einem spezialisierten Steueranwalt einholen, rät Hof-mann und empfiehlt, ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Hans Georg Hofmann
Rechtsanwalt/
Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafverteidiger
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