(Worms) Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat soeben die Revision der Staatsanwaltschaft Münster gegen den Freispruch des Geschäftsführers der münsterschen Fa. Wohn- und Stadtbau GmbH verworfen und das Berufungsurteil des Landgerichts Münster vom 21.11.2011 bestätigt. Der angeklagte Geschäftsführer ist damit rechtskräftig freigesprochen.

Darauf verweist der Moerser Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Bertil Jakobson, Vizepräsident des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG)Hamm vom 30.08.2012 zu seinem Urteil vom 21.08.201 – III-4 RVs 42/12.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Geschäftsführer Untreue in 4 Fällen zur Last gelegt, weil er für die Planung und Durchführung von Besichtigungsfahrten der Aufsichtsratsmitglieder des Wohnungsunternehmens nach Uetrecht/Rotterdam, Leipzig/Dessau, Lübeck und Litauen verantwortlich war. Nachdem das Landgericht die Fahrten detailliert aufgeklärt hatte und zu der Überzeugung gelangt war, dass mit diesen vorrangig sachdienliche Zwecke verfolgt worden seien, hat es den Angeklagten mangels evidenten und damit im Sinne des § 266 StGB strafbaren Pflichtenverstoßes freigesprochen.

Dieser Bewertung hat sich der 4. Strafsenat in dem auf die Prüfung von Rechtsfehlern beschränkten Revisionsverfahren angeschlossen, so Jakobson.

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen erlaubten den Schluss, dass die durchgeführten Fahrten durch sachdienliche Zwecke – Information und Fortbildung der Aufsichtsratsmitglieder im Hinblick auf aktuelle bzw. anstehende Bauvorhaben – dominiert worden seien. Damit liege trotz der unverkennbaren bzw. unvermeidbaren touristischen Elemente kein gravierender Pflichtverstoß des Angeklagten vor. Im Übrigen schließe ein Einverständnis der Stadt Münster als Vermögensinhaberin den Tatbestand der Untreue aus. Weil von Seiten der Stadt zu keinem Zeitpunkt Bedenken gegen die Fahrten erhoben, diese vielmehr in eine Veranstaltungsliste aufgenommen worden seien, könne ein schlüssig erklärtes Einverständnis angenommen werden. Nach den Grundsätzen „in dubio pro reo” sei zudem zumindest ein hypothetisches Einverständnis der Stadt nicht auszuschließen.Die in Frage stehenden Besichtigungsfahren widersprächen nach dem seit dem 1. Juli 2011 geltenden „Corporate Governance Kodex” nicht dem heutigen Willen der Stadt.

Jakobson riet grundsätzlich – unabhängig von diesem Fall – in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. – www.strafrechtsverband.de – verwies.

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