(Kiel)  Mit dem Umfang des Versicherungsschutzes einer Gebäudeversicherung hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20.10.2021 – Az, IV ZR 236/20 auseinanderzusetzen.

Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht  Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel.

Die Wohngebäudeversicherung ist grundsätzlich für Schäden, die auf den bestimmungswidrigen Austritt aus dem Wasserleitungssystem zurückzuführen sind, eintrittspflichtig.

In dem zu entscheidenden Fall begehrte der Kläger von der Wohngebäudeversicherung die Übernahme der Kosten für die Beseitigung eines Schadens, der aufgrund der Undichtigkeit einer Silikonfuge im Duschbereich zurückzuführen war. Dies führte zu einem Austritt von Wasser in die Wohnung mit entsprechend hohen Schaden.

Im Ergebnis verneinte der BGH die Eintrittspflicht der Versicherung. Die Wohngebäudeversicherung deckte gemäß deren Bedingungen nur derartige Schäden, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser kausal verursacht waren. Die in den AGB der Versicherung enthaltenen Leistungsumfang sei im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen. Ein solcher wird nicht davon ausgehen, dass es sich bei einer undichten Fuge um einen wasserführende Leitung handelt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer würde auch nicht annehmen, dass es sich um eine gemeinschaftliche Anlage handelt, weil die Fuge an sich keine Verbindung zum wasserführenden Leitungssystem aufweist.

Diese höchstrichterliche Entscheidung fasst die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung im Hinblick auf die Auslegung von Versicherungsbedingungen exemplarisch zusammen. Der BGH zeigt auf, dass bereits unter Zugrundelegung der verwendeten Definitionen im Wege der Wortlautauslegung nicht von einem Leitungswasserschaden ausgegangen werden könne. Der Versicherungsnehmer könne – so der BGH – auch nicht davon ausgehen, dass seine Versicherung für alle erdenklichen Fallkonstellationen vollumfänglichen Schutz gewähre. Allerdings war vorliegend – gerade dies zeigt sich durch das langjährige Verfahren – der Versicherungsnehmer gerade hiervon ausgegangen.

Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Baurecht auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de  – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Helene – Monika Filiz
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht / Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V.

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