(Worms) Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hat soeben sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen einen Beschluss des Landgerichts Ravensburg im sogenannten „Gorillamaskenfall“ verworfen.

Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass in einer neuen Hauptverhandlung eine für den Verurteilten günstige Entscheidung ergeht. Damit steht rechtskräftig fest, dass sein Wiederaufnahmeantrag unbegründet ist.

Darauf verweist der Singener Rechtsanwalt, Günter Manogg, Landesregionalleiter „Baden-Württemberg“ des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 19.07.2012 zu seinem Beschluss vom 18. Juli 2012 (2 Ws 273/11).

Die 1. Große Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Stuttgart hatte den Beschwerdeführer am 11. Mai 2001 wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen und wegen Nötigung unter Einbeziehung verschiedener Vorverurteilungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und wegen schwerer Brandstiftung und versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Dem lag u. a. zu Grunde, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Strafkammer in den Jahren 1995 und 1998 dreimal eine Bankfiliale überfallen hatte, wobei er die Bankangestellten mit einer zumindest echt wirkenden Pistole bedrohte und größere Summen Geldes erbeutete. Bei der Ausführung trug er in einem Fall eine Clownmaske, die das Gesicht bedeckte, in den anderen Fällen eine über den ganzen Kopf gezogene Gorillamaske. In einem weiteren Fall wurde er von einem Zeugen gestellt, als er im Begriff war, mit der Gorillamaske einen Banküberfall zu begehen. Dabei konnte er unter Nötigung des Zeugen fliehen. Als der Beschwerdeführer wegen des Verdachts, diese Taten begangen zu haben, im Juli 2000 einem Haftrichter vorgeführt wurde, versuchte er, diesen mit einem Brieföffner zu töten. Deshalb erfolgte die weitere Verurteilung wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung.

Der Beschwerdeführer beantragte im Oktober 2008 die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel eines Freispruchs hinsichtlich der Banküberfälle und des Nötigungsdelikts. Hinsichtlich des versuchten Totschlags zum Nachteil des Haftrichters machte er geltend, es komme eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit in Betracht. Er berief sich wegen der Banküberfälle auf das Gutachten eines Sachverständigen für forensische Anthropologie, das zu dem Ergebnis kommt, ein bei einem Banküberfall aufgenommenes Lichtbild des Täters zeige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht den Beschwerdeführer. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten hatte das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 20. Juli 2009 den Antrag für zulässig erachtet, soweit er sich gegen die Verurteilung wegen der Raubüberfälle und der Nötigung richtet, nicht aber hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung (s. Pressemitteilung vom 23. Juli 2009). Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens ist damit nur noch die Verurteilung wegen der Banküberfälle und der Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren.

Im Anschluss daran ließ das Landgericht Ravensburg als zuständiges Wiederaufnahmegericht für die Begründetheitsprüfung ein anthropologisches und ergänzend ein dermatologisches Gutachten erstatten. Mit Beschluss vom 29. November 2011 verwarf die Strafkammer den Wiederaufnahmeantrag als unbegründet, da die Behauptung des Verurteilten, auf Grund eines anthropologischen Vergleichs könne der Verurteilte als Täter der Banküberfälle ausgeschlossen werden, keine genügende Bestätigung gefunden habe.

Das OLG Stuttgart hat nun entschieden, so Manogg, dass das Landgericht Ravensburg den Wiederaufnahmeantrag zu Recht und mit umfassender, zutreffender Begründung abgelehnt hat. Nach eingehender Überprüfung kam auch das OLG zu dem Ergebnis, dass die eingeholten neuen Gutachten die Beweise, die dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2001 zugrunde liegen, nicht zu erschüttern vermögen.

Ein Antrag auf Wiederaufnahme ist nach § 370 Abs.1 Strafprozessordnung begründet, wenn die darin aufgestellte Behauptung eine genügende Bestätigung gefunden hat. Das Gericht, das den Wiederaufnahmeantrag zu prüfen hat, muss sich auf den Standpunkt des früher erkennenden Gerichts stellen, die Ergebnisse der neuen Beweisaufnahme mit den früher getroffenen Urteilsfeststellungen vergleichen und untersuchen, ob diese durch die neuen Tatsachen oder Beweise erschüttert werden. Der Wiederaufnahmeantrag ist nur dann begründet, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung eine für den Verurteilten günstige Entscheidung ergeht.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2001 begründet die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des Verurteilten bezüglich der Banküberfälle mit zahlreichen gewichtigen Indizien. Die Beweiswürdigung allein zu diesem Komplex ist auf rund 50 Seiten ausgeführt. Sie legt umfassend und sorgfältig dar, weshalb die Strafkammer überzeugt war, dass alle vier Taten von demselben Täter begangen wurden und dass dies der Verurteilte war.

Die Auswertung des Lichtbilds war für die Überzeugung der Strafkammer damals nicht tragend, sie diente vor allem der Feststellung, dass das Lichtbild den Verurteilten als Täter nicht ausschließt. Das fast erdrückende Beweisergebnis des Landgerichts Stuttgart wäre deshalb nur zu erschüttern, wenn der Verurteilte auf Grund der Beweisaufnahme im Wiederaufnahmeverfahren durch einen Vergleich mit dem Lichtbild der Überwachungskamera mit Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall.

Unter Beachtung der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für die Beurteilung derartiger Identitätsgutachten aufgestellt hat, hat das OLG mit Hilfe des bereits vom Landgericht Ravensburg eingeholten anthropologischen Sachverständigengutachtens, ergänzt durch das dermatologische Gutachten, die Überzeugung gewonnen, dass die Identität des am 02. August 1995 fotografierten Täters mit dem Verurteilten anhand des Bildvergleichs nicht ausgeschlossen werden kann. Das einzige verwertbare Lichtbild einer Überwachungskamera zeigt den Täter mit einer Maske und bietet nur wenige Vergleichspunkte. Bei keinem der auswertbaren Merkmale ergeben sich Abweichungen zwischen dem Täter und dem Verurteilten.

Weitere im Wiederaufnahmeverfahren gestellte Anträge des Beschwerdeführers auf Vernehmung von Zeugen wurden vom Landgericht Ravensburg zu Recht abgelehnt, weil die Beweismittel völlig ungeeignet waren, da die Lebenserfahrung die sichere Prognose zulässt, dass die Beweiserhebung mit dem beantragten Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erbringen kann.

Das OLG hat schließlich dargelegt, dass der Antrag des Verurteilten, die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, vom Landgericht Ravensburg zu Recht zurückgewiesen wurde. Das Vorbringen des Verurteilten rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit der Sachverständigen nicht.

Manogg riet – unabhängig von diesem Fall- in allen strafrechtlich relevanten Fällen so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. und Strafverteidiger e. V. – www.strafrechtsverband.de – verwies.

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