(Worms) Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat soeben die Verurteilung des Angeklagten wegen des tödlichen Verkehrsunfalls des früheren Oberbürgermeisters der Stadt Zweibrücken aufgehoben, mit der dieser vom Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt auf Bewährung verurteilt worden war.
Darauf verweist so der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken vom 13.07.2012 zu seinem Beschluss vom 11. Juli 2012 – 1 Ss 14/12.
Der Angeklagte befuhr am 7. Februar 2009 gegen 19:30 Uhr in Zweibrücken mit einem Pkw die Saarlandstraße in Richtung Festhalle. Dort erfasste er mit seinem Fahrzeug den 80 Jahre alten Werner von Blohn, den früheren Oberbürgermeister der Stadt Zweibrücken, der die Straße zu Fuß in Richtung Rosengarten überquerte. Der Angeklagte, der sich in einem Methadon-Programm befand, hatte neben der täglich verabreichten Methadondosis längstens zwei Tage vor dem Unfall Heroin und Kokain konsumiert. Werner von Blohn verstarb an den bei dem Unfall erlittenen Verletzungen.
Nachdem das Amtsgericht den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs freigesprochen hatte, hat das Landgericht ihn auf die Berufung der Staatsanwaltschaft zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.
Die Revision war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken, so Möthrath.
Zur Begründung hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts im Wesentlichen ausgeführt, grundsätzlich dürfe der Führer eines herannahenden Kraftfahrzeugs darauf vertrauen, dass ein Fußgänger es bemerke und passieren lasse, auch wenn er die gegenläufige Fahrspur der Straße bis zur Fahrbahnmitte überquere. Aus den Feststellungen des Urteils ergäben sich demgegenüber keine Anhaltspunkte, die den Angeklagten dazu hätten veranlassen müssen, an einem verkehrsgerechten Verhalten von Werner von Blohn zu zweifeln.
Zwar habe es sich bei Werner von Blohn aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes um eine gem. § 3 Abs. 2a StVO besonders geschützte Person gehandelt. Das Landgericht habe aber nicht festgestellt, dass dies für den Angeklagten erkennbar gewesen sei. Auch aufgrund der Tatsache, dass ein Fußgänger die Straße an einer Stelle überquere, an der auf beiden Seiten breite Anpflanzungen vorhanden sind, die ein Überqueren der Straße durch Fußgänger möglichst verhindern sollen, müsse der Angeklagte nicht damit rechnen, dass der Fußgänger nicht in der Fahrbahnmitte stehen bleibe und statt dessen direkt in sein Auto hineinlaufe.
Das Landgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob für den Angeklagten schon zu dem Zeitpunkt, als sich Werner von Blohn 0,5 m auf der Straße (aus der Sicht des Angeklagten auf der Gegenfahrbahn) befand, erkennbar war, dass er sich nicht verkehrsgerecht verhalten wird.
Möthrath riet, den Ausgang zu beachten und in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. – www.strafrechtsverband.de – verwies.
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Jürgen Möthrath
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Präsident des VdSRV Verband deutscher StrafrechtsAnwälte
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