(Stuttgart) Derzeit ergeben sich in Spanien wieder günstige Gelegenheiten zum Erwerb von Immobilien: Einerseits aufgrund des anhaltenden Sinkens der Preise und des starken Anstiegs von Zwangsversteigerungen, andererseits weil die spanischen Banken und Sparkassen aufgrund anhaltender Reformmaßnahmen der Regierung Rajoy noch vor Ende des Jahres Immobilien in großer Anzahl auf den Markt bringen müssen.

Als Mitte 2008 in Spanien die Immobilienblase platzte, so der Madrider Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer von Monereo Meyer Marinel-lo Abogados, Mitglied des VDA – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE e. V. mit Sitz in Stuttgart, gab es einen Überschuss von annähernd 900.000 Wohnungen und Häusern, die nicht mehr verkauft werden konnten, viele davon an der Küste und auf den Inseln. Diese Immobilien „schlummern“ derzeit noch immer größtenteils in den Bilanzen der spanischen Sparkassen und Geschäftsbanken. Spanische Banken müssen daher ab sofort – auch für grds. unproblematische Immobilienaktiva – erhebliche Rückstellungen in ihren Bilanzen vornehmen.

Darüber hinaus ist ein ganz erheblicher Steuervorteil für Transaktionen vor Jahresende geschaffen worden: Jegliche Gewinne aus Immobilienvermögen, dass spätestens am 31. Dezember des laufenden Jahres (2012) erworben wird, sind in Höhe von 50 % steuerbefreit, selbst dann wenn diese Gewinne erst Jahre später erzielt werden. Diese Steuerbefreiung betrifft die Einkommen-, die Körperschaftsteuer und die besondere Gewinnsteuer für Nichtresidenten.

Rechtsanwalt Meyer empfiehlt, beim Kauf folgendes in rechtlicher Hinsicht zu beachten:

a.) Beim Kauf von einer spanischen Bank

• Besondere Bedeutung kommt hier der absoluten Lastenfreiheit zu (Pfändungen, Hypotheken und auch mögliche versteckte Lasten sind spätestens am Tage des Erwerbs komplett zu löschen)

• Auch die Bank hat mögliche Lasten auf ihre Kosten zu löschen

• Sofern Finanzierungsangebote der veräußernden Bank bestehen, sind diese zu prüfen ggfs. eine bereits eingetragene Hypothek entsprechend anzupassen

b.) Beim Erwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung

• Immobilien können sogar bis zu 40% unter ihrem Marktpreis erworben werden

• Höchstgebote über 70% des Versteigerungswertes führen grundsätzlich zum Zuschlag

• Bieter müssen allerdings 30% des Versteigerungswertes bei Gericht hinterlegen, um an der Versteigerung teilnehmen zu können

• Alternativen: Erwerb (i) durch Abtretung des Zuschlags – dies kommt in der Praxis häufig vor – oder (ii) durch Kauf vom Vollstreckungsgläubiger, der die Immobilie selbst erworben hat, oft eine Bank oder Sparkasse (hierzu s.o.)

c.) Generell immer zu beachten

• Den Makler (3% – 6%) zahlt immer der Verkäufer; Vorsicht: Eine vertragliche Abwälzung auf den Käufer ist möglich

• Übertragungskosten (Notar, Grundbuch, etc.) werden ebenfalls gerne auf den Käufer abgewälzt

• Bereits ein privatschriftlicher Vertrag ist bindend!

• Die öffentliche Urkunde ist nötig, um den Kauf ins Eigentumsregister einzutragen

• Eigentümerstellung bzw. Vollmachten des Verkäufers sowie Lastenfreiheit der Immobilie sind zu prüfen

• Ausschluss versteckter Lasten sowie von Vor- oder Rückkaufsrechten ist sicher zu stellen

• Mögliche Beschränkungen aufgrund des Bestehens von Naturschutzgebieten, der Anwendung des spanischen Küstengesetzes oder anderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften sind zu prüfen

• Bei Eigentümergemeinschaft: Überprüfung der Satzung und Nachweis über die Erbringung aller Gemeinschaftsabgaben (Zertifikat des Präsidenten)

• Bezahlung der Grundsteuer

• Ggf. Baufertigstellungs- und Bewohnbarkeitsbescheinigung

• Steuereinbehalt in Höhe von 3% auf den Kaufpreis beim Kauf von Nichtresidenten

Meyer riet, in allen Zweifelsfällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dazu u. a. auch auf die im VDA – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE e. V. – www.verband-deutscher-anwaelte.de – organisierten deutschsprachigen Anwälte und Anwältinnen in Spanien verwies.

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Stefan Meyer
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