(Stuttgart) Das Hessische Landesarbeitsgericht hat soeben die Beschwerde der Gruppenvertretung der Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen, mit diese per einstweiliger Verfügung erreichen wollten, dass Flugzeuge der Deutschen Lufthansa weiterhin nur mit eigenem Kabinenpersonal und nicht mit Flugbegleitern/Flugbegleiterinnen aus Leiharbeitsunternehmen beschäftigt werden.

Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Vizepräsident des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom vom 3. Juli 2012 zu seinem Beschluss vom selben Tage, Az.: 4 TaBVGa 69/12.

Die Gruppenvertretung hatte sich dabei auf eine Vereinbarung der für die Deutsche Lufthansa zuständigen Tarifvertragsparteien vom 3. Mai 2005 gestützt, mit der die Deutsche Lufthansa zusagte, ihre Flugzeuge „nur mit eigenem Kabinenpersonal zu bereedern“. Die Vereinbarung war allerdings bis zum 31. Dezember 2008 befristet, wirke nach Ansicht der Gruppenvertretung jedoch weiter fort. Zudem drohe, so die Gruppenvertretung, die gesetzeswidrige unbezahlte Freistellung von eigenem Personal bei der Beschäftigung von Leiharbeitern.

Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte die zurückweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts, so von Bredow.

Nach seiner Ansicht kam es auf eine eventuelle Nachwirkung der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 3. Mai 2005 nicht an. Die Gruppenvertretung sei für die Durchsetzung tariflicher Ansprüche nicht zuständig. Diese könnten allein die Tarifvertragsparteien selbst durchsetzen. Einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch habe die Gruppenvertretung auch nicht, weil angeblich drohende Gesetzesverstöße, z.B. durch Freistellung eigenen Kabinenpersonals, nicht glaubhaft gemacht worden seien. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Von Bredow empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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