(Kiel) In einem vor dem Landgericht Wiesbaden geführten Verfahren wegen des seinerzeit von der Allianz bzw. der Allianz Global Investors (nachfolgend Aberdeen Kapitalanlagegesellschaft mbH) vertriebenen offenen Immobilienfonds „DEGI International“ (WKN 800799) hat das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt zur Frage der Geeignetheit dieser Fondsbeteiligung zur Altersvorsorge.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige sollte insbesondere Stellung nehmen zu den Angaben der Allianz Global Investors, ob der DEGI International der Risikoklasse 1 zuzuordnen sei oder ob dieser nicht erhöhte Risiken aufwies und daher bspw. als sichere Kapitalanlage, insbesondere zum Zwecke der Altersvorsorge ungeeignet sei.

Darauf verweist der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, der dieses Verfahren im Auftrage eines Mandanten vor dem Landgericht (LG) Wiesbaden angestrengt hatte.

In seinem Gutachten verweist der Sachverständige u.a. auf die durchaus erheblichen Risiken des Immobilienfonds, die sich sowohl aus dem tatsächlichen Immobilienbestand wie auch aus der extrem hohen regionalen Konzentration auf Europa und insbesondere Frankreich ergeben, wie auch auf den bereits damals erheblichen hohen Verschuldungsgrad des Fonds von über 36 %. Weiter weist der Sachverständige darauf hin, dass auch bereits im Frühjahr 2008 eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Rücknahmeaussetzungen festzustellen war, über die potenzielle Anleger hätten informiert werden müssen.

Der gerichtliche Sachverständige hat in dem nunmehr vorliegenden Gutachten eindrucksvoll die von Fachanwalt Hünlein bereits vertretene Rechtsauffassung bestätigt, wonach „es sich bei dem DEGI International um eine relativ riskante Variante eines offenen Immobilienfonds, der – zum Erwerbszeitpunkt – sowohl erhebliche Schwankungs-, Ausfallrisiken und hohe Liquidierbarkeitsrisiken beinhaltete“ handelt. Weiter hat der Sachverständige festgestellt, dass eine Zuordnung in die Risikoklasse 1 auch Anfang 2008 nicht sachgerecht bzw. vertretbar war. Vielmehr hätte der DEGI International in die Risikoklasse 3 eingestuft werden müssen.

Insgesamt besteht danach kein Zweifel mehr, dass die von ihm vertretene Klägerin, der diese Fondsbeteiligungen ausdrücklich zum Zwecke der Altersvorsorge wie u.a. auch mit der Zusicherung jederzeitiger Verfügbarkeit des Anlagebetrages verkauft worden war, falsch beraten worden war und daher Anspruch auf Schadensersatz in Gestalt der Rückabwicklung der erworbenen Fondsbeteiligung hat. Dies bedeutet, dass die Klägerin die erworbenen Fondsanteile zurückgeben kann gegen Rückzahlung ihres Anlagebetrags einschließlich einer angemessenen Verzinsung sowie Erstattung aller ihr in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass das vorliegende gerichtliche Gutachten maßgebliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat und Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sein kann in all den Fällen, in denen Beteiligungen an dem DEGI International als geeignet zur Altersvorsorge und/oder mit der Zusicherung jederzeitiger Verfügbarkeit der angelegten Gelder beworben und verkauft wurden.

Wer annimmt, im Zusammenhang mit dem Erwerb solcher Fondsbeteiligungen schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, sollte unbedingt um rechtlichen Rat nachsuchen empfiehlt Fachanwalt Hünlein, wozu er u. a. auch auf die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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Klaus Hünlein
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