(Stuttgart) Wird in ab 01.01.2002 abgeschlossenen Arbeitsverträgen mit nicht gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten die Anwendbarkeit des jeweiligen BAT und der sich diesem Tarifvertrag anschließenden Tarifverträge vereinbart, verdrängen ungünstigere Haustarifverträge diese Vereinbarung nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn es für eine gewollte Verdrängung konkrete Anhaltspunkte im Arbeitsvertrag gibt. Das ist durch Auslegung festzustellen.

Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 24.04.2012 zu seinen Urteilen vom 21.03.2012 – Az. 3 Sa 230/11; Az. 6 Sa 228/11 und Az. 6 Sa 232/11).

Seit 2007 streiten sich – mit unterschiedlichen Fallkonstellationen – viele Beschäftigte einer in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern agierenden Krankenhausholding um die Höhe des Weihnachtsgeldes. Dem Konzern gehören diverse unterschiedliche Klinikbetreiber als Tochtergesellschaften an, so auch die hier auf Zahlung von höherem Weihnachtsgeld verklagten Arbeitgeber. Vor den gesellschaftsrechtlichen Veränderungen und der Entstehung der Holding waren viele dieser Krankenhäuser, da kommunal betrieben, an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebunden. Andere der heutigen Tochtergesellschaften wandten den BAT über arbeitsvertragliche Vereinbarungen an. Den Beschäftigten wurden einheitlich die Sonderzuwendungen des öffentlichen Dienstes nach dem Tarifwerk BAT, später dem TVöD gezahlt. Die Anwendung des BAT ist auch in den streitigen Arbeitsverträgen aller Klägerinnen und Kläger ausdrücklich vereinbart, die alle nach dem 01.01.2002 geschlossen wurden.

Mit Datum vom 25.03.2007 schlossen die Gewerkschaften ver.di und NGG mit der Krankenhausholding einen eigenen Sonderzuwendungstarif als Haustarifvertrag ab. Danach erhalten die Arbeitnehmer mit Wirkung ab 2007 für jedes Wirtschaftsjahr eine vom Betriebsergebnis abhängige Sonderzahlung auf Basis eines bestimmten Faktors. Für die Mitglieder der Gewerkschaften ver.di und NGG ergeben sich gegenüber den übrigen Arbeitnehmern außerdem jeweils höhere Faktoren. Die nicht gewerkschaftlich organisierten Klägerinnen und Kläger erhielten in Anwendung des Haustarifvertrages für die unterschiedlich eingeklagten Zeiträume 2007 bis 2009 teils weniger als die Hälfte der BAT/TVöD-Ansprüche. Gestritten wird jetzt um die Differenz.

Das Landesarbeitsgericht hat, wie schon zuvor das Arbeitsgericht Flensburg in den oben genannten Verfahren den Zahlungsklagen stattgegeben, so Klarmann.

Es handelte sich jeweils um nach der sogenannten Schuldrechtsreform vom 01.01.2002 abgeschlossene sogenannte „Neuverträge“, die wegen dieser Gesetzesänderung und dem dort neu gestalteten Transparenzgebot eng am Wortlaut orientiert auszulegen waren. Die Entscheidungen beruhen darauf, dass den Verträgen keine Anhaltspunkte entnommen werden konnten, dass der konkret genannte Flächentarifvertrag BAT durch spätere, an sich sachnähere Haustarife verdrängt werden sollte.

In allen Rechtsstreitigkeiten ist die Revision zugelassen worden. Die Rechtsmittelfrist läuft noch.

Klarmann empfahl, dies beachten sowie in Zweifelsfällen um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jens Klarmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
VDAA – Vizepräsident
c/o Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel.: 0431 – 974 300
Fax: 0431 – 974 3099
j.klarmann@pani-c.de
www.pani-c.de