(Kiel) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat soeben entschieden, dass eine wesentliche Beteiligung i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes (a.F.) nicht anzunehmen ist, wenn im Zuge mehraktiger Anteilsübertragungen zwar vorübergehend in der Person eines Gesellschafters die Beteiligungsgrenze von 25% (nach altem Recht) überschritten wird, dieser Gesellschafter nach dem Gesamtvertragskonzepts aber endgültig nur mit 25% beteiligt werden soll und auch wird.
Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.03.2012 zu seinem Urteil vom 5. Oktober 2011 – IX R 57/10.
Im Streitfall ging es um die Beteiligung an einer GmbH. Im Rahmen eines Notartermins waren mehrere Anteilsübertragungen sowie eine Kapitalerhöhung vereinbart worden, die im Ergebnis zu einer Beteiligung der Klägerin von genau 25 % führen sollten und auch führten. Lediglich aus technischen Gründen hatte die Klägerin vor der abschließenden Kapitalerhöhung vorübergehend die maßgebliche Beteiligungsschwelle überschritten. Mit dieser Beteiligung war jedoch nach dem Willen aller Vertragsbeteiligten keinerlei wirtschaftliche Verfügungsbefugnis verbunden. Darauf stellt der BFH ab und lässt den bloß technischen Durchgangserwerb – entgegen seiner früheren Rechtsprechung – nicht mehr ausreichen.
Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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