(Worms) Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des ehemaligen Herstellungsleiters bei dem Kinderkanal (KI.KA), einem Gemeinschaftsprogramm von ARD und ZDF unter der Federführung des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR), als unbegründet verworfen.

Dieser hatte sich gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Erfurt gewandt, welches ihn am 05. Juli 2011 wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue in 48 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt hatte.

Darauf verweist der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.12.2011 zu seinem Beschluss vom 13. Dezember 2011 – 2 StR 521/11.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der heute 44-jährige Angeklagte seit dem Jahr 1996 als angestellter Herstellungsleiter beim Kinderkanal tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a. die betriebswirtschaftliche Betreuung sämtlicher Programmproduktionen und sonstiger Betriebsvorgänge. Daneben war er berechtigt, in festgelegtem Umfang Aufträge an externe Produktionsdienstleister zu vergeben und Rechnungen anzuweisen; eine wirksame interne Überprüfung seiner Tätigkeit fand diesbezüglich praktisch nicht statt. Dies nutzte der Angeklagte im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer eines freien Produktionsunternehmens dazu aus, den MDR in einer Vielzahl von Fällen mittels von ihm an das Unternehmen erteilter fingierter Aufträge und entsprechender Scheinrechnungen zur Auszahlung von Beträgen im fünf- bis sechsstelligen Eurobereich zu veranlassen, obwohl die abgerechneten Leistungen, wie der Angeklagte wusste, zu keinem Zeitpunkt erbracht worden waren. Im abgeurteilten Tatzeitraum, Oktober 2005 bis Oktober 2010, erzielte das Produktionsunternehmen auf diese Weise unberechtigte Einnahmen von insgesamt 4.622.836,04 EUR. Der Angeklagte nahm nach Begleichung der Scheinrechnungen durch den MDR einen Anteil von mindestens 40% der jeweiligen Rechnungssumme entgegen, den ihm der Geschäftsführer des Produktionsunternehmens in bar zukommen ließ. Das Geld verwendete der Angeklagte zu einem geringen Teil für seinen laufenden Lebensunterhalt. Den größten Teil setzte der an pathologischer Spielsucht leidende Angeklagte jedoch an Geldspielautomaten um.

Das Urteil des Landgerichts Erfurt ist damit rechtskräftig.

Möthrath riet, diese Entscheidung zu beachten sowie grundsätzlich in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. – www.strafrechtsverband.de – verwies.

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Jürgen Möthrath
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Präsident des VdSRV Verband deutscher StrafrechtsAnwälte
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