(Worms) Am 16.12.2011 ist ein 50jähriger, weitgehend geständiger Angeklagter von der 1. Strafkammer des Landgerichts Koblenz wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt worden.
Weiterhin ist gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet worden, die nach Verbüßung der Freiheitsstrafe einsetzen wird. Die Strafkammer hat aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens bei dem Angeklagten einen Hang zu erheblichen Straftaten bei hoher Rückfallprognose und nur geringer Therapierbarkeit festgestellt.
Darauf verweist die Landauer Fachanwältin für Strafrecht Dr. Eva Lütz-Binder, Landesregionalleiterin „Rheinland-Pfalz“ des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf die Mitteilung des Landgerichts (LG) Koblenz vom 16.12.2011.
Der Angeklagte ist einschlägig vorbestraft. Bereits durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23.11.2006 war er wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Zugleich war die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten worden, da aufgrund des damals eingeholten Sachverständigengutachtens davon auszugehen war, dass das gegebene Rückfallrisiko durch eine während der Haft durchzuführende Therapie wirksam minimiert werden könnte. Im Verlauf der Therapie ist bei dem Angeklagten sodann zusätzlich eine bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung vom 23.11.2006 angelegte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden, die zuvor nicht bekannt war.
Mit Urteil vom 02.04.2009 hat das Landgericht Koblenz entschieden, dass die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung unterbleibt. Für eine andere Entscheidung wäre nach der insoweit sehr restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich gewesen, dass während des Strafvollzuges eine Fehlentwicklung bei dem Verurteilten hätte festgestellt werden können. Ein solcher „neuer Umstand“ lag aber nach dem von dem Verurteilten gezeigten Verhalten während der Haft nicht vor. Rechtsmittel gegen die damalige Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 02.04.2009 sind weder von Staatsanwaltschaft noch Nebenkläger eingelegt worden.
Der Angeklagte musste daher im Mai 2011 nach vollständiger Verbüßung der ausgeurteilten Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen werden. Trotz der angeordneten Führungsaufsicht kam es kurze Zeit später zu der Begehung des Verbrechens, welches Gegenstand des nun verkündeten Strafurteils ist. Angeklagter und Verteidigung haben Rechtsmittelverzicht erklärt.
Dr. Lütz-Binder empfahl – unabhängig von diesem Fall – in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei sie dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. und Strafverteidiger e. V. – www.strafrechtsverband.de – verwies.
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