(Kiel) Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hat soeben entschieden, dass ein Promotionsvermittler die Zahlungen an einen Professor für die Annahme und Betreuung einer Promotion nicht als Betriebsausgaben abziehen kann.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts (FG) Köln vom 15.12.2011 zu seinem Beschluss vom 18.11.2011 – (10 V 2432/11).

Der Entscheidung des 10. Senats lag ein Fall zugrunde, bei der eine GmbH gegen erhebliche Entgelte Kontakte zwischen promotionswilligen Personen und potentiellen Doktorvätern herstellte. Wenn ein Professor einen Promovenden zur Betreuung aufnahm, erhielt er ein Honorar. Eine weitere „Gebühr“ für den Doktorvater wurde mit dem erfolgreichen Abschluss einer Promotion fällig. Die GmbH setzte diese Vermittlungshonorare als Betriebsausgaben ab. Nachdem der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH wegen dieser Praktiken in über 60 Fällen rechtskräftig wegen Bestechung zu Freiheits- und Geldstrafe verurteilt worden war, erkannte das Finanzamt die Vermittlungsgebühren als rechtswidrige Vorteilszuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Einkommensteuergesetz nicht mehr als Betriebsausgaben an. Da die GmbH die dadurch entstandenen Mehrsteuern von über 100.000 € nicht bezahlen konnte, nahm das Finanzamt den Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH hierfür in Anspruch.

Hiergegen wandte sich der Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Klage und einem gleichzeitigen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. In dem vorläufigen Verfahren hat der Senat nunmehr dem Finanzamt in vollem Umfang Recht gegeben. Er hatte weder ernstliche Zweifel an der Kürzung des Betriebsausgabenabzugs noch an der Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Steuerhinterzieher (§ 71 Abgabenordnung).

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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