(Worms) Das Landgericht Hamburg hat am 13.12.2011 den 30-jährigen Angeklagten im sog. „Mercedes-Fall“ wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Für die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verurteilung wegen Mordes reichten die Beweise dagegen nicht aus.
Darauf verweist der Hamburger Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht Jürgen von Schalscha-Ehrenfeld, Landesregionalleiter „Hamburg“ des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf die Mitteilung des Landgerichts (LG) Hamburg vom 13.12.2011 zum Urteil vom selben Tage, Az.: 621 Ks 7/11.
Die Hauptverhandlung hat nach Mitteilung des Gerichtes ergeben, so von Schalscha-Ehrenfeld, dass der Angeklagte zum später getöteten Ali C. Kontakt aufgenommen hat, um von diesem 2 kg Marihuana für insgesamt EURO 10.000,– zu bestellen. Am Abend des 28. Februars 2011 traf sich der Angeklagte mit Herrn C. und dessen Bekannten, dem Zeugen Kenan K., höchstwahrscheinlich um das Drogengeschäft abzuwickeln. Die drei Männer waren in dem von C. gelenkten Mercedes-Pkw im Stadtteil Hamm unterwegs, als es zu einer Auseinandersetzung kam, deren nähere Umstände sich in der Hauptverhandlung nicht aufklären ließen. Im Verlauf der Auseinandersetzung wurde Herr C. aus nächster Nähe von einem Pistolenschuss in der Brust getroffen und verstarb kurze Zeit später durch inneres Verbluten. Nach dem Schuss fuhr das Fahrzeug unkontrolliert mit ansteigender Geschwindigkeit weiter, streifte einen Radfahrer und mehrere Pkw, bevor es gegen einen Baum prallte und zum Stehen kam.
Da die Spurenauswertung kein eindeutiges Ergebnis dazu erbracht hat, wer in dem Fahrzeug den tödlichen Schuss abgefeuert hat, kam es in der Hauptverhandlung zentral auf die Aussage des Zeugen K. an. Dieser hat zwar erklärt, der Angeklagte habe geschossen. Die Schwurkammer erachtete den Zeugen jedoch als unglaubwürdig. So hat der Zeuge den Inhalt seiner Aussage mehrfach geändert. Außerdem konnte ihm nachgewiesen werden, dass er zu zentralen Aspekten des Geschehens falsche Angaben gemacht hat. Beispielsweise hat der Zeuge behauptet, während der Fahrt auf dem Beifahrersitz gesessen zu haben, obwohl die Spurenauswertung ergeben hat, dass er tatsächlich auf der Rückbank gesessen hat. Auch hat der Zeuge zunächst berichtet, von der Auseinandersetzung nichts mitbekommen zu haben, da er telefoniert habe. Tatsächlich hat es ein solches Telefonat jedoch nicht gegeben. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge sich zuerst auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen, das jedem Zeugen zusteht, der Gefahr läuft, sich durch seine Aussage selbst zu belasten. Dann hat er sich anders entschieden, jedoch stand seine Aussage erneut in mehrerlei Hinsicht im Widerspruch zu den früheren polizeilichen Vernehmungen.
Die Möglichkeit, dass nicht der Angeklagte, sondern der Zeuge geschossen hat, konnte von den Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden. Auch an der Kleidung des Zeugen wurden Schmauchspuren gefunden.
Ein Angeklagter kann nur dann verurteilt werden, wenn sämtliche vernünftige Zweifel an seiner Schuld ausgeräumt sind. Das war hier nicht der Fall. Es spricht zwar aus Sicht des Gerichts viel dafür, dass der Angeklagte Herrn C. erschossen hat. Es lässt sich aber auch nicht ausschließen, dass es der Zeuge war, der – möglicherweise versehentlich im Handgemenge mit dem Angeklagten – den Schuss abgegeben hat. Angesichts dieser verbleibenden Zweifel war zugunsten des Angeklagten zu entscheiden, und die Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes kam nicht in Betracht.
Schalscha-Ehrenfeld riet – unabhängig von diesem Fall – in allen strafrechtlich relevanten Fällen so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. – www.strafrechtsverband.de – verwies.
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