(Kiel) Nach einem soeben veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein tabaksteuerfreier Eigenbedarf auch gegeben, wenn eine Privatperson in einem anderen Mitgliedstaat Zigaretten erwirbt, in das Steuergebiet verbringt und an Familienangehörige verschenkt.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.11.2011 zu seinem Beschluss vom 8. September 2011 – VII R 59/10.

Von der deutschen Tabaksteuer befreit sind in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versteuerte Zigaretten, die Privatpersonen in diesem Mitgliedstaat für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen. Diese Regelung ist eine Errungenschaft des Binnenmarktes, der am 1. Januar 1993 mit dem Wegfall der Grenzkontrollen verwirklicht worden ist. Wer als Privatperson verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie z.B. Zigaretten, Spirituosen oder Schaumweine, in einem anderen Mitgliedstaat einkauft, kann diese Waren steuerfrei in Deutschland verbrauchen. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben der Verbrauchsteuersystemrichtlinie setzt die Steuerfreiheit im Bestimmungsland lediglich voraus, dass die Waren für den Eigenbedarf erworben und selbst befördert werden.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall waren die Großeltern und der Vater der Klägerin sowie die Klägerin selbst nach Polen gefahren, wo jedes Familienmitglied eine Stange Zigaretten einkaufte. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland schenkten die Großeltern und der Vater ihre Zigaretten der Klägerin. Auf der Heimreise geriet diese in eine mobile Zollkontrolle. Mit der Begründung, die Zigaretten seien in Polen nicht für den Eigenbedarf erworben worden und folglich in Deutschland zu versteuern, stellte der Zoll einen Großteil der Zigaretten sicher.

Der BFH hat sich der Verwaltungsauffassung jedoch nicht angeschlossen, so Passau.

Er urteilte, dass auch derjenige seinen Eigenbedarf deckt, der aus eigenem Entschluss Geschenke für nahe Familienangehörige einkauft. Das Steuerprivileg steht demnach nicht nur Rauchern zu, die sich für den eigenen Bedarf in anderen Mitgliedstaaten mit billigen Zigaretten eindecken. In den Genuss der steuerlichen Vorteile des Binnenmarkts kommen auch beschenkte Angehörige. Auch wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren für Familienmitglieder bestimmt sind, ändert dieser Umstand nichts am persönlichen Charakter des Erwerbs. Wird der Transport nicht selbst durchgeführt, sondern ein Transportunternehmen mit der Beförderung beauftragt, entfällt allerdings die Steuerfreiheit. Denn in diesen Fällen fehlt es an der Voraussetzung des Selbstverbringens.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

 

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Jörg Passau
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