(Kiel) Das Finanzgericht Düsseldorf hat soeben entschieden, dass auf Sachzuwendungen an nicht der Besteuerung im Inland unterliegende Empfänger keine Pauschalsteuer in Betracht kommt.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts (FG)  Düsseldorf vom 09.11.2011 zu seinem Urteil, Az.: Az. 8 K 4098/10 L.

Die Klägerin führte ein Management-Meeting durch, bei dem zu 65 % Arbeitnehmer aus Deutschland und zu 35 % Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften teilnahmen. Die hierdurch veranlassten Sachzuwendungen betrugen 124.000 €. Die Klägerin beantragte die Pauschalierung der hierauf zu zahlenden Lohnsteuer gemäß § 37b Einkommensteuergesetz. Das Finanzamt berechnete die Lohnsteuer unter Einbeziehung der Zuwendungen an die ausländischen Arbeitnehmer.

Der 8. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat dies als rechtswidrig angesehen. Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 37b Einkommensteuergesetz bezwecke lediglich eine Vereinfachung der Besteuerung. Einer derartigen Vereinfachung bedürfe es aber nicht, wenn die Zuwendungen nicht zu den im Inland zu besteuernden Einkünften gehörten.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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