(Kiel) Muss ein Reisender zu Beginn und am Ende eines Urlaubs jeweils in ein anderes Hotel umziehen, weil sein eigentliches Hotel überbucht war, berechtigt dies zwar zur Minderung, stellt aber keine derartige erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise dar, dass zusätzlich noch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden kann.
Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV De
utsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Amtsgerichts (AG) München vom 24. Oktober 2011 zu seinem Urteil vom 26.1.11, Az.: 171 C 25962/10.
Eine Urlauberin buchte für sich und ihre beiden Kinder bei einem Reiseveranstalter ein Doppelzimmer mit Frühstück in Marrakesch für 8 Tage zum Preis von 2301 Euro. Als sie, wie vereinbart, Anfang April 2010 dort ankamen, stellten sie fest, dass das Hotel teilweise überbucht war. Die erste Nacht mussten sie in einem Ersatzhotel dergleichen Kategorie verbringen. Für die letzte Nacht bekamen sie ebenfalls ein anderes Zimmer in einem anderen Hotel zugewiesen, das allerdings eine halbe Kategorie höher eingestuft war. Die Transfers zu den Hotels wurden organisiert, alle Hotels lagen nur wenige Autominuten voneinander entfernt. Die restlichen Tage verbrachten die Urlauber im eigentlich gebuchten Hotel.
Nachdem die Urlauberin wieder zuhause war, verlangte sie 1314,84 Euro vom Reiseveranstalter. Schließlich könne sie für die zwei Tage, an denen sie umziehen musste, eine 100-prozentige Minderung verlangen. Zusätzlich habe sie einen Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für beide Tage in Höhe von ebenfalls 100 Prozent des Tagesreisepreises. Dieser betrage 328, 71 Euro (2301 Euro: 7 Nächte). Der Reiseveranstalter übersandte zwei Schecks in Höhe von insgesamt 298,61 Euro, die die Urlauberin jedoch nicht einlöste. Nachdem weitere Zahlungen nicht erfolgten, erhob sie Klage vor dem Amtsgericht München.
Die zuständige Richterin gab der Klage jedoch nur teilweise statt, so Klarmann.
Unstreitig sei die Klägerin die erste und die letzte Nacht in einem anderen Hotel untergebracht gewesen. Dies stelle auch einen Mangel der Reise dar. Allerdings könne der Tagesreisepreis nur in Höhe von 80 Prozent gemindert werden. Ein Ersatzhotel hätte derselben Kategorie wie das ursprüngliche Hotel angehört; eines sei sogar höherwertiger gewesen. Beide hätten sich auch nur wenige Autominuten entfernt befunden. Das Ein – und Auspacken habe höchstens einen Zeitraum von insgesamt 4 Stunden in Anspruch genommen, zumal an beiden Tagen nur der jeweils benötigte Teil auszupacken war. Beide Urlaubstage hätten daher noch hälftig genutzt werden können. Unter Berücksichtigung des verständlichen Ärgers der Reisenden sei daher mehr wie eine 80- prozentige Minderung nicht zu gewähren. Der Tagesreisepreis betrage 287,63 Euro, da er sich nach den Tagen, nicht nach den Nächten berechne (2301 Euro: 8 Tage). Der Klägerin stehen daher nur 460,20 Euro zu.
Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestünde allerdings nicht. Dieser setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Zwei Umzugstage seien nicht als derartig gravierend anzusehen, dass den Reisenden die verbliebenen restlichen sechs Tage keinen Erholungswert mehr bringen könnten. Das Urteil ist rechtskräftig.
Klarmann empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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