(Kiel) Wer eine Autogasanlage nachträglich in seinen PKW einbauen lässt, will damit regelmäßig Benzinkosten sparen. Zum Ärgernis wird es dann, wenn die Umstellung auf den Gasbetrieb nicht einwandfrei funktioniert und die Gasanlage wieder ausgebaut werden muss.

Ein Anspruch auf Ersatz der Benzinmehrkosten, die man eigentlich sparen wollte, besteht dann nicht, wenn die Einbaukosten höher sind als die ersparten Benzinkosten.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 25. August 2011 zu seinem Urteil vom 23.08.2011 – Az. :13 U 59/11.

Die Klägerin hatte sich im April 2008 eine LPG-Autogasanlage für rund 1.900 € in ihren PKW einbauen lassen. In der Folgezeit hatte sie jedoch nur Probleme mit der Nutzung der Gasanlage. Als alle Versuche, die Mängel zu beseitigen scheiterten, verlangte sie schließlich im März 2010 von dem Unternehmen, welches die Anlage eingebaut hatte, die Rückzahlung der Einbaukosten, die Kosten für den Ausbau der Anlage und Schadensersatz für die durch die Nutzung des PKW im Benzinbetrieb aufgewendeten Mehrkosten von rund 1.600 € in den vergangenen zwei Jahren.

Nach der Entscheidung des 13. Zivilsenats des OLG Oldenburg war die Werkleistung des beklagten Unternehmens mangelhaft, so dass die Klägerin einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages hat, so Klarmann.

Die Beklagte muss sowohl die Einbaukosten erstatten als auch die Ausbaukosten übernehmen. Schadensersatz wegen entstandener Mehrkosten für die Nutzung des Fahrzeugs im Benzinbetrieb kann die Klägerin jedoch nicht verlangen. Zwar müsse diese so gestellt werden, als wenn ein ordnungsgemäßer Gasbetrieb möglich gewesen wäre. Auf den Mehraufwand von rund 1.600,- € müsse sie sich jedoch die zurückverlangten und damit ersparten Einbaukosten von 1.900 € anrechnen lassen.

Klarmann empfahl, dies Fortgang zu beachten und in ähnlichen Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

 

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Jens Klarmann

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