Darauf verweist der Osnabrücker Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht Klaus Rüther, Vizepräsident des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 1. August 2011 zu seinem Beschluss vom 20. Juli 2011 – 3 StR 506/10.
Das Landgericht Düsseldorf hatte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Marktmanipulation zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatten die IKB Deutsche Industriebank AG und die von ihr gegründete, rechtlich selbständige Zweckgesellschaft Rhineland Funding Capital Corporation in erheblichem Umfang in verbriefte Kreditforderungen (ABS-Papiere = Asset Backed Securities sowie CDO-Papiere = Collateralised Debt Obligations) investiert, denen Darlehen zugrunde lagen, die von Banken in den USA an finanzschwache Schuldner für den Erwerb eines Eigenheims (Subprime-Kredite) vergeben worden waren. Um den nachgebenden Kurs der IKB-Aktie zu stützen, veranlasste der Angeklagte als Vorstandssprecher der IKB AG am 20. Juli 2007 die Herausgabe einer Presseerklärung, in der er bewusst den unzutreffenden Eindruck erweckte, die Subprime-Krise habe für die Engagements der IKB AG und ihrer Zweckgesellschaft in solche Wertpapiere praktisch keine Auswirkungen, von den durch eine Ratingagentur angekündigten Neubewertungen seien sie lediglich mit einem einstelligen Millionenbetrag betroffen. Als Folge dieser irreführenden Angaben stieg der Kurs der IKB-Aktie um etwa 1,9 % mit einer deutlichen Überrendite zum Vergleichsindex MDax. In den folgenden Tagen kam es zu Problemen mit der Anschlussfinanzierung der Investments. Die Zahlungsunfähigkeit der IKB AG konnte nur mit staatlicher Hilfe vermieden werden.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, so Rüther, dass die Auslegung des Landgerichts, die Presseerklärung enthalte irreführende Angaben, keinen Rechtsfehler aufweist. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat es den Angeklagten zu Recht der vorsätzlichen Marktmanipulation gemäß § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11, § 20a Abs. 1 Nr. 1 WpHG schuldig gesprochen. Entgegen der Meinung des Revisionsführers bestehen gegen die Strafvorschrift keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die erhobenen zahlreichen Verfahrensrügen hatten keinen Erfolg.
Rüther riet grundsätzlich – unabhängig von diesem Fall – in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. – www.strafrechtsverband.de – verwies.
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Klaus Rüther
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