(Kiel) Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass im Fall zu hoher Privatentnahmen die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen auch dann nur gekürzt abziehbar sind, wenn sie auf den Erwerb eines Warenlagers entfallen.
Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juli 2011 zu dem Urteil vom 23. März 2011 – X R 28/09.
Nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist seit 1999 der betriebliche Schuldzinsenabzug beschränkt, soweit der Unternehmer sog. „Überentnahmen“ tätigt, also über das eingelegte Kapital und bisherige Gewinne hinausgehende Beträge für private Zwecke verwendet. Ausgenommen von dieser Abzugsbeschränkung sind die Zinsen für Investitionskredite in Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Mit der Regelung soll die Verlagerung von privat veranlassten Zinsen in den betrieblichen Bereich verhindert werden.
Der Kläger hatte im November 1998 eine Apotheke erworben und den Kaufpreis fremdfinanziert. Vom Gesamtkaufpreis entfielen 150.000 DM auf den Erwerb des Warenlagers. Seinen Gewinn ermittelte der Kläger nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG). Seit der Betriebseröffnung kam es zu Überentnahmen, weshalb das Finanzamt den Gewinn um anteilige Schuldzinsen erhöhte.
Der BFH hat die Abzugsbeschränkung im Grundsatz für rechtmäßig erklärt, so Pssau.
Die für Zinsen auf das Anlagevermögen geltende Ausnahme erstrecke sich nicht auf den Zinsaufwand, der auf ein bei Betriebseröffnung angeschafftes Warenlager entfalle. Begünstigt seien nur Aufwendungen für betriebliche Investitionen, die dem Betrieb auf Dauer zu dienen bestimmt seien.
Allerdings dürften aus Gründen des Vertrauensschutzes vor dem 1. Januar 1999 getätigte Überentnahmen nicht in die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen einbezogen werden. Zur weiteren Sachaufklärung verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht zurück.
Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen und/oder steuerstrafrechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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