(Kiel) Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.

Das, so der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am 30, Mai 2011, Az.: 1 U 109/10, entschieden.

In dem Fall kam es bei einem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision der Fahrzeuge. Der Kläger, der zum Zeitpunkt des Unfalls einen knapp 5 Jahre alten, nicht „scheckheftgepflegten“ BMW mit einer Laufleistung von rd. 78.000 km fuhr, der im Übrigen auch zwei Vorschäden aufwies, von denen einer unrepariert bestand, der andere nicht in einer BMW-Vertragswerkstatt repariert worden war, verlangte als Schadensersatz fiktiv abgerechnete Kosten unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer BMW-Vertragswerkstatt.

Dies hatte ihm das Landgericht Frankfurt mit der Begründung verwehrt, so Schlemm, dass sich nur gut 7 km vom Wohnsitz des Klägers entfernt „eine ohne Weiteres und mühelos erreichbare alternative Reparaturmöglichkeit in Form einer freien Fachwerkstatt befinde“, in der der hier entstandene Blechschaden mühelos hätte gleichwertig zu günstigeren Konditionen hätte behoben werden können.

Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht Frankfurt nun ab, so Schlemm.

Nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung, des BGH, der der Senat folge, kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.

Die Reparaturmöglichkeit sei hier als gleichwertig anzusehen. Es bestehe kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine markengebundene Fachwerkstatt generell über ein überlegenes „Know-how“ verfüge, insbesondere nicht, soweit es – wie hier – um die Reparatur reiner Blechschäden gehe. Bei dem Autohaus habe es sich auch nicht um eine Vertrauenswerkstatt der beklagten Versicherung gehandelt, die dieser etwa Sonderkonditionen gewähre. Das Unternehmen verwende für die Reparatur von Blechschäden Original-Ersatzteile. Die Reparatur des Blechschadens konnte hier auch nicht etwa nur durch einen aktuell für das zu reparierende Fahrzeug geschulten Meister sachgerecht erfolgen. Eine Einschränkung von Garantien im Übrigen oder eine Erhöhung des merkantilen Minderwerts sei im Streitfall nicht ernsthaft zu besorgen. Der Wagen der Klägerin sei schon älter und doppelt vorbeschädigt, ohne dass die Klägerin dies zum Anlass genommen hätte, eine BMW-Niederlassung mit der Reparatur zu beauftragen. Der Umstand, dass das Autohaus Lackierarbeiten an einen Subunternehmer vergebe, begründe für sich genommen auch keine Zweifel an der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit. Insoweit sei in der Berufungsverhandlung unstreitig gewesen, dass keineswegs jeder BMW-Vertragshändler über eine eigene Lackiererei verfüge, in der umfänglichere Arbeiten der streitgegenständlichen Art ausgeführt werden können.

Schlemm empfahl, die Entscheidung zu beachten und in derartigen Fällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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Romanus Schlemm
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Fachanwalt für Verkehrsrecht
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