(Kiel) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.09.2021, I ZR 113/20, festgestellt, dass ein Vertragsentwurf, der mithilfe einer digitalen Rechtsdokumentengenerators, bei dem anhand von Fragen und vom Nutzer auszuwählenden Antworten standardisierte Vertragsklauseln abgerufen werden, keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG darstellt.
Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel.
Insoweit ist diese Rechtsprechung im Hinblick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz konsequent.
Allerdings ist vor einem derartigen Vorgehen im Bauwerksvertrag dringlichst abzuraten. In der Praxis die vermehrte Tendenz sich eigene Verträge oder Vertragsklauseln im Internet „generieren“ zu lassen festzustellen. Diese Vorgehensweise ist im Bauwerkvertrag als hoch riskant, mit möglichen ruinösen wirtschaftlichen Folgen zu bewerten. Die Thematik der Wirksamkeit von werkvertragsrechtlichen Klauseln ist hoch komplex und wird im Hinblick auf die Zulässigkeit von Vertragsklauseln selbst in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich bewertet.
Das OLG Frankfurt am Main, Urt. vom 28.10.2020 – 29 U 146/19 – hatte die von einem Bauunternehmen vorformulierten Vertragsklauseln eines „Planungs- und Bauvertrages“ als unwirksam angesehen. Unwirksam seien Klauseln, wonach die Parteien davon ausgehen, es würden keine „unüblichen Grundstücksgegebenheiten“ besteht. Eine derartige Klausel sei für den durchschnittlichen Verbraucher nicht verständlich, da er nicht beurteilen könne, was üblich sei. Auch gäbe es kein „Baugrundstück von der Stange“.
Des Weiteren sei eine Klausel, wonach eine Nachtragsvereinbarung im Hinblick auf auftraggeberseitige Änderungen der Ausführungsplanung geschlossen werden soll, unwirksam. Eine derartige Regelung steht mit den Regelungen des neuen Bauvertragsrechtes nicht in Einklang und widerspricht mithin dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber hat dem Besteller explizit ein einseitiges Anordnungsrecht eingeräumt, sofern keine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geschlossen wird. Die beanstandete Klausel erwecke allerdings den Eindruck, dass der Kunde zwingend eine Nachtragsvereinbarung schließen müsse.
Desgleichen ist eine Klausel unwirksam, sofern sich der Auftraggeber verpflichtet, für die Befahrbarkeit des Grundstückes mit schweren Baufahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis zu 40 Tonnen Sorge zu tragen. Ein durchschnittlicher Verbraucher habe nicht die Erfahrung und Kenntnis, um valide beurteilen zu können, ob das Baugrundstück mit derartigen Baufahrzeugen befahren werden kann. Dies hänge nicht nur von der Beschaffenheit der Bodenverhältnisse, sondern auch derjenigen der Baufahrzeuge ab. Beides könne ein Kunde – mangels entsprechender Kenntnis – nicht beurteilen.
Unwirksam ist weiterhin auch eine Klausel, nach der das Bauobjekt als abgenommen gilt, sofern eine Frist zur Erklärung der Abnahme gesetzt worden war und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist erklärt. Es fehlte bei der konkret beanstandeten Klausel ein Hinweis in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme. Darüber hinaus erfolgt nach dem neuen Werkvertragsrecht keine Differenzierung zwischen wesentlichem oder unwesentlichem Mangel mehr.
Im Hinblick auf die komplexen Fragestellungen und rechtlichen Risiken einerseits, aber auch in Bezug auf wirtschaftliche ruinöse Folgen kann nur eindringlich davor gewarnt werden, auf die Wirksamkeit von Vertragsklauseln, die durch entsprechende Verwendung eines Rechtsdokumentengenerators erstellt werden, gewarnt werden. Fundiertes Fachwissen, Erfahrung und Expertise können durch einen Rechtsdokumentengenerator nicht ersetzt werden.
Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Baurecht auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Helene – Monika Filiz
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht / Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V.
Bürogemeinschaft mit
Freiling & Partner Rechtsanwälte
Paul-Ehrlich-Straße 27
60596 Frankfurt am Main
Telefon: +49 (0)69 9686 1460 40
Telefax: +49 (0)69 9686 1460 99
Email RA-Filiz@web.de