(Stuttgart) Wie viel Platz benötigt ein Betriebsrat wirklich, um seine Aufgaben effektiv und vertraulich erfüllen zu können? 

Diese Frage stand im Mittelpunkt eines aktuellen Falls, den das Landesarbeitsgericht Köln zu entscheiden hatte, so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

Ein siebenköpfiger Betriebsrat forderte ein größeres Büro, da das bisherige mit 21 Quadratmetern ihrer Ansicht nach zu klein und unzureichend schallisoliert war. Das Gericht stellte klar, dass die Größe des Büros sich nach der Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder richtet und nicht nach der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder. Zudem muss der Arbeitgeber für ausreichenden Schallschutz sorgen. 

  • Der Fall

Ein siebenköpfiger Betriebsrat forderte von seinem Arbeitgeber, einem Textileinzelhandelsunternehmen mit ca. 70 Filialen und 3.500 Mitarbeitern in Deutschland, ein größeres Betriebsratsbüro. Das derzeitige Büro in der Filiale K/S, in der rund 125 Arbeitnehmer tätig sind, misst 21 Quadratmeter. Der Betriebsrat argumentierte, dass durch die Möblierung nur eine nutzbare Fläche von etwa 14 bis 15 Quadratmetern zur Verfügung stünde und die fehlende Schallisolierung an einer Wand Gespräche im angrenzenden Raum (Lagerraum für die Kinderabteilung) hörbar mache. Daraufhin beantragte der Betriebsrat beim Arbeitsgericht, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ein hinreichend abgeschirmtes und mindestens 28 Quadratmeter großes Büro zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeberin hielt entgegen, dass das derzeitige Büro ausreiche und aus brandschutzrechtlichen Gründen keine Erweiterung möglich sei. In erster Instanz gab das Arbeitsgericht dem Betriebsrat recht.

  • Das entschied das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied jedoch zugunsten der Arbeitgeberin und lehnte den Antrag des Betriebsrats ab. Das LAG stellte klar, dass der Betriebsrat keinen Anspruch auf ein größeres Büro gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG hat. Maßgeblich sei nicht die Gesamtgröße des Betriebsrats, sondern die Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder, die dort arbeiten. Laut Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) muss jeder Arbeitsplatz mindestens eine Fläche von 8 Quadratmetern aufweisen, und für zusätzliche Arbeitsplätze weitere 6 Quadratmeter. Da im Betrieb gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG nur ein Betriebsratsmitglied freigestellt ist, reicht das 21 Quadratmeter große Büro aus, sofern es akustisch ausreichend abgeschirmt wird.

  • Das gilt für die Praxis

Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass die Größe eines Betriebsratsbüros sich nach der Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder richtet, da diese das Büro regelmäßig nutzen. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass das Büro nach den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung dimensioniert ist. Zwei wesentliche Punkte sind dabei zu beachten:

  1. Das Büro muss nicht für Sitzungen des gesamten Betriebsrats ausreichen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Bedarf einen zusätzlichen Sitzungsraum zur Verfügung zu stellen.
  2. Der Arbeitgeber muss das Büro angemessen ausstatten und für eine ausreichende Schallisolierung sorgen, um die Vertraulichkeit der Gespräche zu gewährleisten.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Arbeitsstättenverordnung bei der Ausstattung von Betriebsratsbüros und die Notwendigkeit einer betriebsgerechten Lösung. Betriebsräte sollten sich daher bei der Forderung nach größeren Räumlichkeiten an den gesetzlichen Vorgaben orientieren.

Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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