(Stuttgart) Die Corona-Krise stellt nicht nur die medial viel betrachtete Wirtschaft vor große Herausforderungen. Auch Eltern und andere Sorgeberichtige spüren aufgrund von Kita- und Schulschließungen die Auswirkungen der Corona-Krise unmittelbar.
Gerade erwerbstätige Eltern und andere Sorgeberechtige werden hierbei oftmals vor Probleme bezüglich der Betreuung ihrer Kinder gestellt. Die Doppelbelastung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit kann dazu führen, dass den beruflichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen werden kann. Folge hiervon können erhebliche Einkommenseinbußen sein.
Hier hat der Gesetzgeber kurzfristig einen Entschädigungsanspruch für Sorgeberechtige betreuungspflichtiger Kinder in das Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1 a IfSG) aufgenommen, berichtet der Saarbrücker Rechtsanwalt Hans-Georg Herrmann von der der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.
So kann Eltern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht arbeiten können, ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfall aufgrund von behördlich angeordneter Schließung von Kitas und Schulen zustehen.
Als betreuungspflichtig gelten Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Für Kinder mit Behinderung, welche auf eine Hilfe angewiesen sind, wurde eine Altersgrenze nicht eingeführt. Als weitere Voraussetzung darf keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für die Kinder gegeben sein. Als zumutbare Betreuungsmöglichkeit sind hierbei jedoch nicht die Großeltern anzusehen, da diese meist selbst zu der Risikogruppe, der an Corona Erkrankten zählen dürften.
Der Entschädigungsanspruch steht auch Pflegeeltern zu, wenn ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in den Haushalt aufgenommen wurde. Für den Entschädigungsanspruch ist indes nicht relevant, ob es sich bei der Beschäftigung um einen Vollzeit-, Teilzeit- oder Minijob handelt. Ausgeschlossen ist der Entschädigungsanspruch allerdings dann, wenn die Schließung der Kita oder Schule in die Zeit der jeweiligen Ferien des Bundeslandes fällt.
Die Höhe der Entschädigung beläuft sich in Anlehnung an das Kurzarbeitergeld auf 67 % des entstandenen Verdienstausfalles. Betragsmäßig ist die Entschädigungszahlung jedoch bei 2.016 € für einen vollen Monat gedeckelt. Gezahlt wird die Entschädigung für höchstens 6 Wochen.
Die Auszahlung der Entschädigungszahlung für Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber vorzunehmen. Dieser kann sich die geleisteten Beträge von der gemäß Landesrecht zuständigen Behörde erstatten lassen. Hierzu muss der Arbeitgeber einen entsprechenden Erstattungsantrag stellen.
Herrmann empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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